Behindertenparkplatz nur mit erheblicher Gehbeeinträchtigung

Wer ohne fremde Hilfe in sein Auto ein- und aussteigen und sich von diesem fortbewegen kann, hat keinen Anspruch auf Nutzung von Behindertenparkplätzen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) mitteilt.
Der Fall: Der als Schwerbehinderter anerkannte Mann argumentierte, dass er sich aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen könne. Er müsse Gehhilfen nutzen, mit denen er aber aufgrund gesundheitlicher Probleme in den Oberarmen die Einschränkung seiner Gehfähigkeit nicht ausreichend kompensieren könne. Deswegen sei es für ihn kaum möglich, bei eng gestellter Autotür vernünftig aus dem Kfz ein- oder auszusteigen. Er sei daher einer in ihrer Gehfähigkeit außergewöhnlich eingeschränkten Person gleichzustellen.
Das Urteil: Die Gehfähigkeit des Mannes sei nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt, befand das Gericht. Er könne sich anders als etwa Querschnittsgelähmte oder Doppeloberschenkelamputierte ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen. Er könne Funktionsstörungen im linken Kniegelenk gut mit Unterarmstützen kompensieren.
Unerheblich sei dabei, unter welchen Bedingungen es ihm möglich sei, aus dem Auto auszusteigen. Es komme nur auf die Bedingungen der Fortbewegung außerhalb des Autos an.

Behindertenparkplatz nur mit erheblicher Gehbeeinträchtigung
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