Behindertenparkplätze nur für außergewöhnlich Gehbehinderte

Landessozialgericht: Nur für außergewöhnlich Gehbehinderte

Behindertenparkplätze werden nach einem Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg nur an Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkmal „aG“ im Ausweis) vergeben. Darunter fallen etwa Querschnittsgelähmte oder Menschen, denen beide Ober- oder Unterschenkel amputiert wurden. Der Kläger gelte zwar als anerkannt gehbehindert, jedoch sei seine Gehfähigkeit „nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt“, teilte das LSG in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil vom Februar mit. (Aktenzeichen: L 8 SB 3722/11).

Auch das Argument des Klägers, er könne aufgrund seiner Behinderung bei eng geparkten Fahrzeugen nicht vernünftig aus seinem Auto aus- beziehungsweise in sein Auto einsteigen, ließ der 8. Senat des LSG in dem Berufungsverfahren nicht gelten. Für die Benutzung von Behindertenparkplätzen, die sich durch eine besondere Breite und Lage von anderen öffentlichen Parkplätzen unterscheiden, sei einzig entscheidend, ob man sich nicht ohne fremde Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne. Unter welchen Bedingungen man ein- oder aussteigen kann, sei für die Benutzung eines Behindertenparkplatzes ohne Bedeutung, heißt es in der Mitteilung. Mit seinem Urteil schloss sich das LSG dem Sozialgericht Reutlingen an.

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